Arbeitslosenversicherung.org

Informationen zur Privaten Arbeitslosenversicherung

§§ 24-28; §§ 341-351 Sozialgesetzbuch III.:

Gegen Entgelt beschäftigte Arbeiter und Angestellte sowie Heimarbeiter und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte sind in der Regel versicherungspflichtig zur Arbeitslosenversicherung (Beiträge in der Sozialversicherung). Dies gilt auch für jugendliche behinderte Menschen während der Teilnahme an berufsfördernden Maßnahmen, Wehr- und Zivildienstleistende (Wehrdienst, Zivildienst), Erziehende, die unmittelbar vor der Kindererziehung versicherungspflichtig waren und unter bestimmten Voraussetzungen für Strafgefangene (Gefangene, Hilfen für). Bestimmte Personen sind nicht versicherungspflichtig (z.B. Arbeitnehmer ab Vollendung des 65. Lebensjahres, Schüler während der Ferienarbeit). Eine freiwillige Weiterversicherung ist nicht möglich.

Ist diese Absicherung noch zeitgemäss und ausreichend??

Ergänzend zur gesetzlichen Pflichtversicherung sollte jeder für sich und seine Familie entscheiden, ob nicht eine zusätzliche Absicherung für den Ernstfall notwendig ist. Bei einer Arbeistlosenrate von weit über 10% kann es jeden treffen.

Private Policen gegen Arbeitslosigkeit als Ergänzung zur gesetzlichen Arbeitslosigkeitsversicherung gibt es in zwei verschiedenen Varianten:

  • Zusatzbaustein zur Arbeistlosigkeit als Element einer Unfallversicherung oder einer Rechtsschutzversicherung
  • Eigenstaendige Police mit vereinbarter regelmaessiger Zahlung
  • Verschaffen Sie sich jetzt kostenlos und unverbindlich einen Überblick:

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